Statusfeststellungsverfahren
Das Statusfeststellungsverfahren soll den Auftragnehmern und Auftraggebern Rechtssicherheit darüber verschaffen, ob es sich bei der ausgeführten Tätigkeit um eine selbstständige Beschäftigung oder eine abhängige Beschäftigung handelt.
Bei einer abhängigen Beschäftigung besteht regelmäßig Sozialversicherungspflicht und damit einhergehende Beitragspflichten. Sollten die Vertragsparteien irrigerweise davon ausgehen, dass die Tätigkeit selbstständig ist und deshalb keine Beiträge abgeführt werden, könnten die Beiträge von den Versicherungsträgern nachgefordert werden.
Die Nachforderungen sind rückwirkend bis zu vier Jahre möglich. Sollte dem Arbeitgeber Vorsatz nachgewiesen wird, verlängert sich der Nachforderungszeitraum auf bis zu 30 Jahre. Bei Vorsatz wird zudem ein Säumniszuschlag von 12 Prozent pro Jahr aufgeschlagen. Der Arbeitgeber haftet auch für Lohnsteuerrückstände, die er nicht abgeführt hat.
Die Statusfeststellung kann von jedem Beteiligten allein beantragt werden. Nicht erforderlich ist ein Einvernehmen darüber, wie die Tätigkeit zu beurteilen ist.
Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) in Berlin. Der Antrag ist in Schriftform zu stellen. Die notwendigen Formulare können bei der DRV angefordert oder im Internet abgerufen werden.
Mit Wirkung zum 01.04.2022 wird das Statusfeststellungsverfahren auf die Feststellung des Erwerbsstatus beschränkt (sogenannte Elementenfeststellung). Die DRV entscheidet dann nicht mehr wie bisher über die Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung. Dies ist künftig Aufgabe der Krankenkassen als Einzugsstellen.
Befristet bis 30.06.2027 wird zudem eine Prognoseentscheidung eingeführt, die eine Statusfeststellung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit ermöglichen soll. Bisher war dies erst ab Beginn der Tätigkeit möglich, da erst dann die tatsächlich gelebten Umstände beurteilt werden können. Das Bundessozialgericht legt bei seiner Beurteilung grundsätzlich nur die tatsächlichen Umstände der Arbeit zugrunde, unabhängig davon, was die Parteien vertraglich vereinbart haben. Sollte das Vertragsverhältnis in der Praxis jedoch anders ausgeübt werden, als dies im Feststellungsverfahren zunächst angegeben wurde, sind die Beteiligten verpflichtet, dies mitzuteilen. Die DRV muss die Prognoseentscheidung dann prüfen und anhand der wirklichen Umstände eine neue Entscheidung treffen.
Neu ist auch die Möglichkeit, parallel zu einem bereits laufenden Feststellungsverfahren eine gutachterliche Äußerung der Clearingstelle über den Erwerbsstatus vergleichbarer Stellen zu erhalten (Gruppenfeststellung). Stellen sind insbesondere dann gleich, wenn eine einheitliche Vertragsvereinbarung zugrunde liegt sowie Art und Umstände der Tätigkeiten übereinstimmen.
Der Vorteil der Gruppenfeststellung ist der Vertrauensschutz für alle gleichartigen Stellen, die innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt des Gutachtens geschlossen wurden. Die Beitragspflicht wird dann nicht rückwirkend festgestellt.