Fehlverhalten im Gesundheitswesen
Immer wieder werden Fälle von Abrechnungsbetrug oder Korruption aufgedeckt. Die Krankenkassen haben eigens dafür eingerichtete Kontaktstellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten, die Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten nachgehen und Sachverhalte detailliert prüfen können.
Wenn sich der Anfangsverdacht erhärtet, folgen in der Regel Rückforderung der geleisteten Beträge oder auch eine Vertragsstrafe. Bei strafrechtlich relevante Handlungen sind die Krankenkassen sogar verpflichtet, die Staatsanwaltschaft einzuschalten.
Angestellte befinden sich regelmäßig in einem Dilemma, wenn sie von Ungereimtheiten erfahren oder gar Dinge von ihnen verlangt werden, die nicht mit geltenden Vorschriften in Einklang stehen. Einerseits bestehen Loyalitätspflichten und man möchte seinen Chef nicht „anschwärzen“. Andererseits möchte man sich an ggf. rechtswidrigem Verhalten nicht beteiligen.
Nicht immer müssen oder sollten sich Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers fügen. Es ist jedoch dringend angeraten, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und ihn auf das fragwürdige oder gar rechtswidrige Verhalten hinzuweisen. Nicht immer ist der Sachverhalt auf den ersten Blick vollkommen durchschaubar.
Irrt sich der Arbeitnehmer hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Weisung, kann eine Weigerung arbeitsrechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Es liegt dann ein Fall der rechtswidrigen Arbeitsverweigerung vor, die mindestens zu einer Anmahnung führen würde und sogar eine Kündigung zur Folge haben kann.
Erst dann, wenn der Arbeitnehmer mit Sicherheit von der Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Weisung ausgehen kann, sollte die verlangte Tätigkeit verweigert werden. In diesem Falle sollte zur eigenen Absicherung auf die Erteilung einer schriftlichen Weisung bestanden werden. Auch sollte man dem Arbeitgeber ankündigen, dass man sich im Falle künftigen Fehlverhaltens gegebenenfalls mit den entsprechenden Ermittlungsbehörden oder Krankenkassen in Verbindung setzt.
Gegenüber geschädigten Dritten, wie z.B. die Krankenkassen haftet grundsätzlich zunächst der Arbeitgeber. Beim Arbeitnehmer könnte jedoch eine deliktische Haftung (§§ 823ff. BGB) in Betracht kommen, wenn er bei Ausübung seiner Tätigkeit Rechtsverstöße begangen hat.
Hat der Arbeitnehmer ohne entsprechende Weisungen gehandelt und entziehen sich der rechtwidrige Vorgang der Kenntnis des Arbeitgebers, haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser kann den Arbeitnehmer beispielsweise im Hinblick auf Rückforderungen durch die Krankenkassen in Regress nehmen.
Der Arbeitgeber sollte dafür Sorge tragen, dass in seinem Unternehmen kein Arbeitnehmer ein rechtswidriges Verhalten an den Tag legt. Zwar muss er nicht per se damit rechnen, dass seine Arbeitnehmer sich vertrags- oder rechtswidrig verhalten. Allerdings sollte schon aus Gründen der Qualitätssicherung dafür gesorgt werden, dass den Arbeitnehmern die elementaren Regeln bekannt sind und ein entsprechendes betriebliches Vorgehen eingehalten wird. Ergeben sich bei stichprobenartigen Überprüfung Differenzen, sollte der Arbeitgeber unmittelbar reagieren.