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Elternzeit

Elternzeit

Elternzeit ist der Zeitraum der unbezahlten Freistellung nach der Geburt eines Kindes. Das Arbeitsverhältnis ruht in dieser Zeit.

Voraussetzungen
Anspruch auf Elternzeit haben alle Mütter und Väter, die in einem Anstellungsverhältnis stehen. Die zugrunde liegenden Regelungen findet man im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Voraussetzung ist lediglich, dass man mit dem Kind zusammenlebt, es überwiegend selbst betreut und nicht mehr als durchschnittlich 32 Wochenstunden arbeitet (bei Kindern, die vor dem 01.09.2021 geboren wurden: 30 Stunden).

Dies gilt unabhängig davon, ob man einen befristeten Vertrag hat, in Teilzeit arbeitet oder einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht.

Dauer
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Mütter sollten dabei beachten, dass die Zeit der Mutterschutzfrist für ihre Elternzeit angerechnet wird.

Achtung: Die Übertragung in den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr kann negative Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung haben. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht keine Versicherungspflicht mehr in der Arbeitslosenversicherung. Dies hat ggf. den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zur Folge, wenn die nach Vollendung des dritten Lebensjahres genommene Elternzeit mehr als 12 Monate beträgt. In diesem Falle ist nämlich die erforderliche Versicherungszeit nicht mehr erfüllt.

Antrag
Bei mehreren Kindern entsteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind gesondert, auch wenn sich die Zeiträume der Elternzeiten überschneiden sollten. Entsprechend muss auch bei jedem Kind ein gesonderter Elternzeit-Antrag gestellt werden.

Wer Elternzeit beanspruchen möchte, muss den Antrag spätestens sieben Wochen (für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr spätestens 13 Wochen) vor Beginn der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber stellen.

Achtung: Versäumt man die Frist, verschiebt sich der Beginn entsprechend nach hinten. Mütter sollten die Elternzeit daher spätestens in der ersten Lebenswoche des Kindes anmelden, wenn sie die Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz in Anspruch nehmen möchte.

Es ist empfehlenswert, Beginn und Ende der Elternzeit mit konkreten Daten anzugeben. So werden Missverständnisse bereits im Vorfeld verhindert.

Die Eltern müssen mit den Antrag gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen möchten. Wird nur für das erste Lebensjahr Elternzeit beantragt, darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass im Folgejahr auf Elternzeit verzichtet wird. Eine Verlängerung der Elternzeit bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers, es sein denn, ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten kann aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen.

Kündigungsschutz
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen. Dies ist nur im Ausnahmefall und mit Zustimmung der zuständigen obersten Arbeitsschutzbehörde möglich.

Geschützt ist immer nur der Elternteil, der tatsächlich in Elternzeit ist. Der Schutz beginnt mit Antragstellung, frühestes jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Achtung: Spricht der Arbeitgeber dennoch eine Kündigung aus, muss der Arbeitnehmer binnen drei Wochen nach Zugang des Schreibens Kündigungsschutzklage erheben. Wird die Klagefrist versäumt, gilt die Kündigung automatisch als rechtswirksam.


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