Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, seinen Beschäftigten die Durchführung eines BEM anzubieten, wenn diese im Laufe der vergangenen zwölf Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.
Ziel des BEM ist die Klärung, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden bzw. einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann, um den Arbeitsplatz zu erhalten.
Das BEM hat kündigungsschutzrechtliche Bedeutung:
Verzichtet der Arbeitgeber vor einer krankheitsbedingten Kündigung darauf, ein BEM durchzuführen und mildere Alternativen zu einer Kündigung zu identifizieren, obliegt bei ihm die Beweislast, dass auch bei Durchführung eines BEM das Arbeitsverhältnis nicht hätte erhalten werden können. Ein Risiko im Kündigungsschutzprozess !
Auch die Transparenz des Verfahrens, insbesondere die ausreichende Information der Betroffenen, und der Datenschutz stellen nicht zu unterschätzende Faktoren dar.
Der Betriebsrat ist auf Wunsch des BEM-Betroffenen in das Verfahren einzubeziehen. Ein Recht darauf besteht seitens des Betriebsrates jedoch nicht. Gleichwohl ist er im Nachgang zu beteiligen, wenn mitwirkungspflichtige Maßnahmen wie etwa Versetzungen getroffen werden. Auch kann der Betriebsrat aktiv auf den Abschluss einer BEM-Betriebsvereinbarung hinwirken.
Ich unterstütze Sie bei der Implementierung des BEM-Verfahrens in Ihrem Unternehmen, stehe beratend bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen zur Seite oder führe Schulungen Ihrer internen BEM-Verantwortlichen durch.
Vereinbaren Sie gleich einen Termin, damit wir besprechen können, wie ich Ihnen helfen kann:
Email: bem@ra-luebbe.de
Telefon: 04523 - 203 99 83 oder -1507